| Anspruch auf Rehaleistungen |
| Wann kann eine Reha beantragt werden? |
| Rentenversicherte / Gesetzlich Krankenversicherte |
Sie können eine Rehabilitation (normales Heilverfahren) immer dann beantragen, wenn ambulante Maßnahmen vorausgegangen sind und / oder |
- Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist
- Sie an Auswirkungen einer schweren Erkrankung oder chronischen Erkrankung leiden
- bei Ihnen besondere Gesundheitsrisiken bestehen, die zu einer Erkrankung
führen können
|
| Es gelten die Grundsätze: Rehabilitation vor Rente und Rehabilitation vor Pflege. Generell kann eine Leistung zur medizinischen Reha frühestens alle vier Jahre beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Reha auch früher möglich. |
| Sind Sie bereits zur Behandlung in einem Krankenhaus, kann von dort aus eine Anschlussheilbehandlung (AHB) beantragt werden. Lassen Sie sich vom Krankenhaus-sozialdienst beraten. Sie kommen dann spätestens nach 14 Tagen in die Rehabilitationsklinik. |
| |
| Übernahme der Behandlungskosten |
Die Behandlungskosten werden von allen gesetzlichen Krankenkassen nach §111 Abs. 2 SGB V und privaten Versicherungen übernommen. |
| Rehabilitation/Anschlußheilbehandlungen werden außerdem im Auftrag der Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) durchgeführt. |
| |
Mitaufnahme von Begleitpersonen |
| |
| |
| |
| |
| nach oben l zurück |